Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Werbegeschäft in Online-Medien

  1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle Verträge zwischen Werbungtreibenden (nachfolgend „Auftraggeber“) undMHS Digital GmbH (nachfolgend „Anbieter“)  über die Schaltung von Werbemitteln  in Online-Medien.  Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

(2) Diese AGB gelten nur für Werbeaufträge von Unternehmern. „Unternehmer“ ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

  1. Werbeauftrag

(1) „Werbeauftrag“ im Sinne dieser AGB ist der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Anbieter über die Schaltung eines oder mehrerer Werbemittel in OnlineInformations- und  Kommunikationsdiensten des Anbieters, insbesondere dem (den) Websites des Anbieters, zum Zwecke der Verbreitung.

(2) Für den Werbeauftrag gelten ausschließlich diese AGB und die bei Vertragsschluss gültige Preisliste des Anbieters sowie die technischen Anforderungen und Vorgaben nach den technischen Spezifikationen gemäß MHS Digital-Mediadaten die einen wesentlichen Vertragsbestandteil bilden.

  1. Werbemittel

(1) Ein Werbemittel im Sinne dieser AGB kann aus einem oder mehreren Elementen bestehen, zum Beispiel:

  • – aus einem Bild und / oder Text, aus Tonfolgen und / oder Bewegtbildern (u. a. Banner),
  • – aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des Auftraggebers liegen (z. B. Link).

(2) Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden vom Anbieter als Werbung deutlich kenntlich gemacht, ohne dass dies einer Genehmigung des Auftraggebers bedarf. Die Auswahl einer angemessenen Kennzeichnung bleibt dem Anbieter vorbehalten.

(3) Klargestellt wird, dass der Anbieter dem Auftraggeber an auftragsgemäßen Bearbeitungen des vom Auftraggeber zur Werbeschaltung überlassenen Werbemittels keine Nutzungsrechte für sonstige Nutzungen einräumt. Eine  Verwendung des bearbeiteten Werbemittels durch den Auftraggeber zum Zweck anderweitiger Veröffentlichungen bedarf vielmehr der vorherigen ausdrücklichen  Zustimmung des Anbieters.

(4) Kosten des Anbieters für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.

(5) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass über die Werbemittel nicht auf Websites und / oder Daten zugegriffen werden kann, die gegen geltendes Recht und / oder Rechte Dritter verstoßen und / oder unzumutbare Inhalte, insbesondere rassistischer, gewaltverherrlichender oder pornografischer Natur, aufweisen. Auf Ziffer 8 wird hingewiesen.

  1. Vertragsschluss

(1) Ein Vertrag kommt zustande, indem der Anbieter das Angebot des Auftraggebers auf Abschluss eines Werbeauftrags auf Basis dieser AGB annimmt. Die Annahme kann durch schriftliche und textliche Bestätigung (E-Mail) oder konkludent durch Veröffentlichung der (ersten)  Werbeschaltung erfolgen. Der Anbieter kann das Angebot des Auftraggebers innerhalb von einer Woche nach Eingang annehmen. Der Anbieter ist frei darin, ob er das Angebot des Auftraggebers annimmt.

(2) Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen, zustande. Soll ein Werbungtreibender Auftraggeber werden, muss er von der Werbeagentur namentlich und als solcher benannt werden. Der Anbieter ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis zu verlangen.

(3) Werbung für Waren oder Leistungen von mehr als einem Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten innerhalb eines Werbeauftritts (z. B. Banner-, Pop-up-Werbung …) bedürfen einer zusätzlichen schriftlichen, auch durch E-Mail geschlossenen Vereinbarung.

  1. Platzierung des/der Werbemittel(s)

(1) Der Anbieter wird das vom Auftraggeber zur Veröffentlichung bestimmte und überlassene Werbemittel für die vertraglich vereinbarte Dauer bzw. bis zum Erreichen der vertraglich vereinbarten AdImpressions (Aufrufe der Werbung) oder der vertraglich vereinbarten AdClicks (Anklicken der veröffentlichten Werbemaßnahmen) auf der vertraglich festgelegten Webseite platzieren und ggf. mit der vertraglich vereinbarten Webseite auf die vertraglich vereinbarte Weise verlinken.

(2) Für den Fall, dass eine vertraglich vereinbarte Anzahl an AdImpressions oder AdClicks schon vor Ablauf einer ggf. vereinbarten Laufzeit erreicht wird, endet die Platzierung mit Erreichen der vereinbarten Anzahl, sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart.

(3) Sofern nicht anders vereinbart, wird keine bestimmte (Mindest-)Gesamt-Zugriffszahl auf die Webseite, auf der das Werbemittel platziert wird, im vereinbarten Zeitraum zugesagt.

(4) Sofern die Parteien keine konkrete oder eine dynamische Platzierung festgelegt haben, entscheidet der Anbieter nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers, an welcher Stelle der Webseite er das Werbemittel platziert. Sofern die Parteien eine konkrete, statische Platzierung festgelegt haben, ist der Anbieter zu einer Umplatzierung nur berechtigt, wenn dies aus unternehmerischen Gründen erforderlich ist (Beispiel: das Layout der Webseite wird geändert) und wenn dadurch die Werbewirkung des Werbemittels nicht nachteilig beeinflusst wird. (5) Klargestellt wird, dass mangels anderer Vereinbarung kein Konkurrenzausschluss gewährt wird, der Anbieter also frei darin ist, auf der Webseite, auf der das Werbemittel des Auftraggebers platziert ist, auch Werbemittel etwaiger Wettbewerber des Auftraggebers zeitgleich zu platzieren.

  1. Anlieferung von Werbemitteln durch den Auftraggeber

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben des Anbieters entsprechende Werbemittel rechtzeitig vor Schaltungsbeginn beziehungsweise zum vereinbarten Zeitpunkt und auf eigene Kosten anzuliefern.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sicherzustellen, dass das überlassene Werbemittel und etwaige Begleitmaterialien (zusammen die „Werbematerialien“) frei von Computerviren und / oder sonstigen Schadquellen sind. Er ist insbesondere verpflichtet, zu diesem Zweck handelsübliche Schutzprogramme einzusetzen, die stets dem neuesten Stand der Technik zu entsprechen haben. Bei Feststellen von Schadquellen jedweder Art in den Werbematerialien wird der Anbieter hiervon keinen Gebrauch machen und diese, soweit zur Schadensvermeidung bzw. Begrenzung erforderlich, löschen, ohne dass der Auftraggeber in diesem Zusammenhang (Schadensersatz-)Ansprüche jedweder Art geltend machen kann. Der Anbieter behält sich vor, den Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn ihm durch solche durch den Auftraggeber übermittelte Werbematerialien ein Schaden entstanden ist.

(3) Eine Pflicht des Anbieters zur Prüfung der Werbematerialien vor deren Platzierung besteht nicht.

(4) Sofern der Auftraggeber die Werbematerialien nicht spätestens drei Monate nach der letzten Verbreitung zurückfordert, ist der Anbieter berechtigt, diese zu vernichten. Fordert der Auftraggeber die Werbematerialien innerhalb der Frist zurück, übersendet der Anbieter ihm diese auf Kosten des Auftraggebers.

  1. Prüfung des platzierten Werbemittels durch den Auftraggeber

Der Auftraggeber hat das Werbemittel nach seiner ersten Schaltung unverzüglich auf die Richtigkeit der Platzierung zu untersuchen und eventuelle Fehler dem Anbieter innerhalb von drei Werktagen mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist gilt das Werbemittel als akzeptiert.

  1. Abwicklungsfrist

(1) Ist der Auftraggeber nach dem Werbeauftrag zum Abruf mehrerer Schaltungen von Werbemitteln berechtigt, so ist dieser Vertrag innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzuwickeln.

(2) Wird das Recht zum Abruf innerhalb dieser Zeit nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, verfällt der (verbleibende) Anspruch nach Ablauf des Jahres. Die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt hiervon unberührt.

(3) Der Auftraggeber ist bei einem Werbeauftrag über mehrere Schaltungen von Werbemitteln berechtigt, innerhalb der für den Werbeauftrag vereinbarten Laufzeit oder, wenn diese nicht festgelegt wurde, innerhalb der Jahresfrist (Absatz 1) über die im Werbeauftrag benannte Menge hinaus weitere Werbemittel-Schaltungen auf Basis der dann jeweils gültigen Preisliste abzurufen. Dieses Abrufrecht steht aber unter dem Vorbehalt verfügbarer Kapazität beim Anbieter.

  1. Ablehnung, Entfernung, Deaktivierung

(1)Der Anbieter ist berechtigt, ein vom Auftraggeber zur Veröffentlichung zur Verfügung gestelltes Werbemittel abzulehnen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

  • dessen Inhalt gegen Gesetze und / oder behördliche Bestimmungen verstößt und / oder Rechte Dritter verletzt und/oder
  • dessen Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde und/oder
  • dessen Veröffentlichung für den Anbieter aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Unzumutbar ist insbesondere die Platzierung von Werbemitteln, die gegen die Grundsätze des Jugendschutzes verstoßen, rechtsradikale Inhalte aufweisen oder auf diese verweisen, technisch und/oder qualitativ erheblich unzureichend gestaltet oder in sonstiger Weise geeignet sind, den Anbieter und/oder dessen Webseiten in einem negativen Licht darzustellen bzw. das Vertrauen Dritter in den Anbieter bzw. in dessen Webseiten erheblich zu beeinträchtigen.

(2) Der Anbieter informiert den Auftraggeber in einem Fall der Ablehnung unverzüglich. Dem Auftraggeber steht es frei, dem Anbieter ein neues oder geändertes Werbemittel zur Verfügung zu stellen, welches den vertraglichen Anforderungen entspricht. Hierdurch auftretende Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dem Auftraggeber stehen aus einer derartigen Ablehnung oder Sperrung keinerlei Ansprüche gegen den Anbieter zu.

(3) Der Anbieter kann ein bereits veröffentlichtes Werbemittel zurückziehen, wenn konkrete Anhaltspunkte im Sinne des vorbestehenden Absatzes vorliegen oder der Auftraggeber nachträglich Änderungen der Inhalte des Werbemittels selbst vornimmt oder die Daten nachträglich verändert werden, auf die durch einen Link verwiesen wird, und hierdurch die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt werden.  Abs. 2 S. 1 gilt entsprechend.

(4) Der Anbieter ist berechtigt, die Veröffentlichung eines Werbemittels, insbesondere bez. Arznei- / Heilmittel, von einer vorherigen schriftlichen Zusicherung des Auftraggebers über die rechtliche Zulässigkeit der Werbung bzw. von der Abgabe einer Freistellungserklärung abhängig zu machen und / oder die Werbemittel auf Kosten des Auftraggebers von einer sachverständigen Stelle auf rechtliche Zulässigkeit prüfen zu lassen. Eine Prüfpflicht des Anbieters bez. der Rechtmäßigkeit der Werbemittel besteht jedoch nicht.

(5) Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt von der Vornahme von Maßnahmen gemäß vorstehendem Absatz (1) bzw. Absatz (3) unberührt.

  1. Nachlasserstattung

(1) Wird ein Werbeauftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschiedsbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Anbieter zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Anbieters beruht.

(2) Der Auftraggeber hat, wenn nicht anders vereinbart, rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Werbemitteln innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Vertrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt.

(3) Der Anspruch auf den Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Jahresfrist schriftlich geltend gemacht wird.

(4) Nachlass wird auch auf die gesamten Rechnungen von verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. Tochterunternehmen gewährt, sofern eine Kapitalbeteiligung von mindestens 50 Prozent gegeben ist. Der Anbieter ist berechtigt, sich diese Kapitalbeteiligung im Original nachweisen zu lassen.

  1. Gewährleistung des Anbieters

(1) Der Anbieter wird die vertraglich vereinbarten und überlassenen Werbemittel während der vereinbarten Laufzeit gemäß den getroffenen Regelungen platzieren und die betroffenen Webseiten im Rahmen von Ziffer 5 Absatz 6 verfügbar halten.

(2) Bleibt die Leistung des Anbieters hinter dem vertraglich Vereinbarten zurück, so ist der Auftraggeber zu einer angemessenen Minderung der Vergütung berechtigt, jedoch nicht, soweit die Schlechtleistung unerheblich ist.

  1. Informationspflichten des Anbieters

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, hält der Anbieter für die Dauer von 14 Tagen nach Ausführung des Werbeauftrags folgende Informationen für den Auftraggeber zum Abruf bereit:

  • die Zahl der Zugriffe auf das Werbemittel (AdImpressions und / oder AdClicks) und
  • die Ausfallzeit des Ad-Servers, soweit sie eine zusammenhängende Stunde überschreitet.
  1. Haftung

(1) Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit haftet der Anbieter nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haftet der Anbieter nur, wenn ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder einfachen Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder die leicht fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, das heißt einer Pflicht, deren Erfüllung die Erreichung des Vertragszwecks und die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), zur Last fällt. Soweit keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Gegenüber Unternehmern haftet der Anbieter nach § 2 und 3 für einfache Erfüllungsgehilfen nur, wenn wesentliche Vertragspflichten grob oder leicht fahrlässig verletzt werden. Soweit die Haftung des Anbieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(2) Klargestellt wird, dass der Anbieter nicht für Schäden haftet, welche durch Störungen an Telefonleitungen, Servern und sonstigen Einrichtungen entstehen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen.

  1. Rechte

(1) Der Auftraggeber räumt dem Anbieter sämtliche für die vertraglich vereinbarte Nutzung der Werbemittel erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz-, Marken- und Kennzeichnungsrechte und sonstigen Rechte ein, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Bearbeitung, zum öffentlichen Zugänglichmachen, zur Einstellung in eine Datenbank und Bereithalten zum Abruf, zur Entnahme und Abruf aus einer Datenbank, und zwar zeitlich und inhaltlich im für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden örtlich unbegrenzt eingeräumt und berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen der Online-Medien.

(2) Der Auftraggeber garantiert dem Anbieter, Inhaber der vorbenannten, vertragserforderlichen Nutzungsrechte zu sein und hierüber verfügungsberechtigt zu sein, sowie dass der Anbieter durch die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten keine Rechte Dritter (insbesondere gewerbliche Schutzrechte, Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte etc.) oder sonstige gesetzliche Bestimmungen verletzt. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtlichen Zulässigkeiten der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen, der zugelieferten Werbemittel sowie der auftragsgemäß verlinkten Webseiten. Er stellt den Anbieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die von diesen gegen den Anbieter im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Veröffentlichung der Werbemittel geltend gemacht werden, und wird ihn von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freistellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Anbieter nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen und über Unterlassungserklärungen oder einstweilige Verfügungen im Hinblick auf Rechte Dritter fristwahrend schriftlich zu informieren.

  1. Höhere Gewalt

Fälle höherer Gewalt, also außerordentliche Ereignisse wie Arbeitskämpfe, Unruhen, Naturkatastrophen, kriegerischen oder terroristischen Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit jedoch nicht verbunden. Die Durchführung des Auftrags wird nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den Auftraggeber zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch des Anbieters bestehen.

  1. Preisliste

(1) Es gilt die im Zeitpunkt des Abschlusses des Werbeauftrags gültige Preisliste des Anbieters. Der Anbieter hält sie online abrufbar.

(2) Der Anbieter ist jederzeit zur Änderung seiner Preisliste berechtigt. Für bereits abgeschlossene Werbeaufträge  sind Preisänderungen allerdings nur wirksam, wenn sie vom Anbieter mindestens einen Monat vor Veröffentlichung des Werbemittels angekündigt werden.

(3) Bei Änderung der Anzeigenpreise treten mangels anderer Vereinbarung die neuen Bedingungen auch für laufende Werbeaufträge sofort in Kraft. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.

(4) Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste. (5) Nachlässe werden lediglich auf die reine Medialeistung gewährt. Gestaltungskosten für Werbemittel sind von den in der Preisliste genannten Rabatten ausgenommen.

  1. Zahlungsbedingungen

(1) Die Rechnungsstellung erfolgt nach Buchungseingang, jedoch frühestens sechs Wochen vor einem vereinbarten Kampagnenstart. Der Anbieter ist berechtigt, bei zeitlich länger laufenden Schaltungen monatliche Vorschuss- oder Zwischenrechnungen zu stellen. Das Entgelt ist fällig zehn Tage ab Rechnungsdatum. Die sog. Pre-Notificationfrist nach der SEPA-Basis-Lastschrift ist auf einen Tag verkürzt.

(2) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig gestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können durch den Auftraggeber nur gegen Forderungen aus dem gleichen Auftragsverhältnis geltend gemacht werden.

(3) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen und Einziehungskosten berechnet. Der Anbieter kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen.

(4) Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen den Anbieter, auch während der Laufzeit des Vertrags das Veröffentlichen weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrags und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

  1. Kündigung

Kündigungen von Werbeaufträgen haben schriftlich zu erfolgen.

  1. Vertraulichkeit und Datenschutz, Marktforschung, Geheimhaltung

(1) Die Parteien beachten die datenschutzrechtlichen Vorgaben.

(2) Der Anbieter ist berechtigt, Werbeumsätze und vergleichbar relevante Daten des Auftraggebers auf Produktebene in angemessenem Umfang zu Marktforschungszwecken an anerkannte Marktforschungsunternehmen und / oder an Unternehmen, die sich mit der Erhebung und Auswertung solcher Informationen beschäftigen, weiterzuleiten.

(3) Die Parteien werden über sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung des Werbeauftragsbekannt werdenden betrieblichen und sonstigen geschäftlichen Informationen und Erkenntnisse der anderen Partei strikte Geheimhaltung wahren. Das gilt für alle Mitarbeiter, gegebenenfalls für den Kunden des Auftraggebers sowie für Dritte, derer sich eine Partei zur Erfüllung der aus dem Vertrag ergebenden Pflichten bedient. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags.

  1. Schlussbestimmungen

(1) Die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland – unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens.

(2) Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters.

(3) Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Anbieters. Soweit Ansprüche des Anbieters nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz.

(4) Ergänzungen und / oder Abänderungen des Werbeauftrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt gleichermaßen für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

Allgemeine Geschäfts-
bedingungen für das Werbegeschäft in Online-Medien

  1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle Verträge zwischen Werbungtreibenden (nachfolgend „Auftraggeber“) undMHS Digital GmbH (nachfolgend „Anbieter“)  über die Schaltung von Werbemitteln  in Online-Medien.  Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

(2) Diese AGB gelten nur für Werbeaufträge von Unternehmern. „Unternehmer“ ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

  1. Werbeauftrag

(1) „Werbeauftrag“ im Sinne dieser AGB ist der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Anbieter über die Schaltung eines oder mehrerer Werbemittel in OnlineInformations- und  Kommunikationsdiensten des Anbieters, insbesondere dem (den) Websites des Anbieters, zum Zwecke der Verbreitung.

(2) Für den Werbeauftrag gelten ausschließlich diese AGB und die bei Vertragsschluss gültige Preisliste des Anbieters sowie die technischen Anforderungen und Vorgaben nach den technischen Spezifikationen gemäß MHS Digital-Mediadaten die einen wesentlichen Vertragsbestandteil bilden.

  1. Werbemittel

(1) Ein Werbemittel im Sinne dieser AGB kann aus einem oder mehreren Elementen bestehen, zum Beispiel:

  • – aus einem Bild und / oder Text, aus Tonfolgen und / oder Bewegtbildern (u. a. Banner),
  • – aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des Auftraggebers liegen (z. B. Link).

(2) Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden vom Anbieter als Werbung deutlich kenntlich gemacht, ohne dass dies einer Genehmigung des Auftraggebers bedarf. Die Auswahl einer angemessenen Kennzeichnung bleibt dem Anbieter vorbehalten.

(3) Klargestellt wird, dass der Anbieter dem Auftraggeber an auftragsgemäßen Bearbeitungen des vom Auftraggeber zur Werbeschaltung überlassenen Werbemittels keine Nutzungsrechte für sonstige Nutzungen einräumt. Eine  Verwendung des bearbeiteten Werbemittels durch den Auftraggeber zum Zweck anderweitiger Veröffentlichungen bedarf vielmehr der vorherigen ausdrücklichen  Zustimmung des Anbieters.

(4) Kosten des Anbieters für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.

(5) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass über die Werbemittel nicht auf Websites und / oder Daten zugegriffen werden kann, die gegen geltendes Recht und / oder Rechte Dritter verstoßen und / oder unzumutbare Inhalte, insbesondere rassistischer, gewaltverherrlichender oder pornografischer Natur, aufweisen. Auf Ziffer 8 wird hingewiesen.

  1. Vertragsschluss

(1) Ein Vertrag kommt zustande, indem der Anbieter das Angebot des Auftraggebers auf Abschluss eines Werbeauftrags auf Basis dieser AGB annimmt. Die Annahme kann durch schriftliche und textliche Bestätigung (E-Mail) oder konkludent durch Veröffentlichung der (ersten)  Werbeschaltung erfolgen. Der Anbieter kann das Angebot des Auftraggebers innerhalb von einer Woche nach Eingang annehmen. Der Anbieter ist frei darin, ob er das Angebot des Auftraggebers annimmt.

(2) Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen, zustande. Soll ein Werbungtreibender Auftraggeber werden, muss er von der Werbeagentur namentlich und als solcher benannt werden. Der Anbieter ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis zu verlangen.

(3) Werbung für Waren oder Leistungen von mehr als einem Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten innerhalb eines Werbeauftritts (z. B. Banner-, Pop-up-Werbung …) bedürfen einer zusätzlichen schriftlichen, auch durch E-Mail geschlossenen Vereinbarung.

  1. Platzierung des/der Werbemittel(s)

(1) Der Anbieter wird das vom Auftraggeber zur Veröffentlichung bestimmte und überlassene Werbemittel für die vertraglich vereinbarte Dauer bzw. bis zum Erreichen der vertraglich vereinbarten AdImpressions (Aufrufe der Werbung) oder der vertraglich vereinbarten AdClicks (Anklicken der veröffentlichten Werbemaßnahmen) auf der vertraglich festgelegten Webseite platzieren und ggf. mit der vertraglich vereinbarten Webseite auf die vertraglich vereinbarte Weise verlinken.

(2) Für den Fall, dass eine vertraglich vereinbarte Anzahl an AdImpressions oder AdClicks schon vor Ablauf einer ggf. vereinbarten Laufzeit erreicht wird, endet die Platzierung mit Erreichen der vereinbarten Anzahl, sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart.

(3) Sofern nicht anders vereinbart, wird keine bestimmte (Mindest-)Gesamt-Zugriffszahl auf die Webseite, auf der das Werbemittel platziert wird, im vereinbarten Zeitraum zugesagt.

(4) Sofern die Parteien keine konkrete oder eine dynamische Platzierung festgelegt haben, entscheidet der Anbieter nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers, an welcher Stelle der Webseite er das Werbemittel platziert. Sofern die Parteien eine konkrete, statische Platzierung festgelegt haben, ist der Anbieter zu einer Umplatzierung nur berechtigt, wenn dies aus unternehmerischen Gründen erforderlich ist (Beispiel: das Layout der Webseite wird geändert) und wenn dadurch die Werbewirkung des Werbemittels nicht nachteilig beeinflusst wird. (5) Klargestellt wird, dass mangels anderer Vereinbarung kein Konkurrenzausschluss gewährt wird, der Anbieter also frei darin ist, auf der Webseite, auf der das Werbemittel des Auftraggebers platziert ist, auch Werbemittel etwaiger Wettbewerber des Auftraggebers zeitgleich zu platzieren.

  1. Anlieferung von Werbemitteln durch den Auftraggeber

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben des Anbieters entsprechende Werbemittel rechtzeitig vor Schaltungsbeginn beziehungsweise zum vereinbarten Zeitpunkt und auf eigene Kosten anzuliefern.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sicherzustellen, dass das überlassene Werbemittel und etwaige Begleitmaterialien (zusammen die „Werbematerialien“) frei von Computerviren und / oder sonstigen Schadquellen sind. Er ist insbesondere verpflichtet, zu diesem Zweck handelsübliche Schutzprogramme einzusetzen, die stets dem neuesten Stand der Technik zu entsprechen haben. Bei Feststellen von Schadquellen jedweder Art in den Werbematerialien wird der Anbieter hiervon keinen Gebrauch machen und diese, soweit zur Schadensvermeidung bzw. Begrenzung erforderlich, löschen, ohne dass der Auftraggeber in diesem Zusammenhang (Schadensersatz-)Ansprüche jedweder Art geltend machen kann. Der Anbieter behält sich vor, den Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn ihm durch solche durch den Auftraggeber übermittelte Werbematerialien ein Schaden entstanden ist.

(3) Eine Pflicht des Anbieters zur Prüfung der Werbematerialien vor deren Platzierung besteht nicht.

(4) Sofern der Auftraggeber die Werbematerialien nicht spätestens drei Monate nach der letzten Verbreitung zurückfordert, ist der Anbieter berechtigt, diese zu vernichten. Fordert der Auftraggeber die Werbematerialien innerhalb der Frist zurück, übersendet der Anbieter ihm diese auf Kosten des Auftraggebers.

  1. Prüfung des platzierten Werbemittels durch den Auftraggeber

Der Auftraggeber hat das Werbemittel nach seiner ersten Schaltung unverzüglich auf die Richtigkeit der Platzierung zu untersuchen und eventuelle Fehler dem Anbieter innerhalb von drei Werktagen mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist gilt das Werbemittel als akzeptiert.

  1. Abwicklungsfrist

(1) Ist der Auftraggeber nach dem Werbeauftrag zum Abruf mehrerer Schaltungen von Werbemitteln berechtigt, so ist dieser Vertrag innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzuwickeln.

(2) Wird das Recht zum Abruf innerhalb dieser Zeit nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, verfällt der (verbleibende) Anspruch nach Ablauf des Jahres. Die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt hiervon unberührt.

(3) Der Auftraggeber ist bei einem Werbeauftrag über mehrere Schaltungen von Werbemitteln berechtigt, innerhalb der für den Werbeauftrag vereinbarten Laufzeit oder, wenn diese nicht festgelegt wurde, innerhalb der Jahresfrist (Absatz 1) über die im Werbeauftrag benannte Menge hinaus weitere Werbemittel-Schaltungen auf Basis der dann jeweils gültigen Preisliste abzurufen. Dieses Abrufrecht steht aber unter dem Vorbehalt verfügbarer Kapazität beim Anbieter.

  1. Ablehnung, Entfernung, Deaktivierung

(1)Der Anbieter ist berechtigt, ein vom Auftraggeber zur Veröffentlichung zur Verfügung gestelltes Werbemittel abzulehnen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

  • dessen Inhalt gegen Gesetze und / oder behördliche Bestimmungen verstößt und / oder Rechte Dritter verletzt und/oder
  • dessen Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde und/oder
  • dessen Veröffentlichung für den Anbieter aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Unzumutbar ist insbesondere die Platzierung von Werbemitteln, die gegen die Grundsätze des Jugendschutzes verstoßen, rechtsradikale Inhalte aufweisen oder auf diese verweisen, technisch und/oder qualitativ erheblich unzureichend gestaltet oder in sonstiger Weise geeignet sind, den Anbieter und/oder dessen Webseiten in einem negativen Licht darzustellen bzw. das Vertrauen Dritter in den Anbieter bzw. in dessen Webseiten erheblich zu beeinträchtigen.

(2) Der Anbieter informiert den Auftraggeber in einem Fall der Ablehnung unverzüglich. Dem Auftraggeber steht es frei, dem Anbieter ein neues oder geändertes Werbemittel zur Verfügung zu stellen, welches den vertraglichen Anforderungen entspricht. Hierdurch auftretende Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dem Auftraggeber stehen aus einer derartigen Ablehnung oder Sperrung keinerlei Ansprüche gegen den Anbieter zu.

(3) Der Anbieter kann ein bereits veröffentlichtes Werbemittel zurückziehen, wenn konkrete Anhaltspunkte im Sinne des vorbestehenden Absatzes vorliegen oder der Auftraggeber nachträglich Änderungen der Inhalte des Werbemittels selbst vornimmt oder die Daten nachträglich verändert werden, auf die durch einen Link verwiesen wird, und hierdurch die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt werden.  Abs. 2 S. 1 gilt entsprechend.

(4) Der Anbieter ist berechtigt, die Veröffentlichung eines Werbemittels, insbesondere bez. Arznei- / Heilmittel, von einer vorherigen schriftlichen Zusicherung des Auftraggebers über die rechtliche Zulässigkeit der Werbung bzw. von der Abgabe einer Freistellungserklärung abhängig zu machen und / oder die Werbemittel auf Kosten des Auftraggebers von einer sachverständigen Stelle auf rechtliche Zulässigkeit prüfen zu lassen. Eine Prüfpflicht des Anbieters bez. der Rechtmäßigkeit der Werbemittel besteht jedoch nicht.

(5) Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt von der Vornahme von Maßnahmen gemäß vorstehendem Absatz (1) bzw. Absatz (3) unberührt.

  1. Nachlasserstattung

(1) Wird ein Werbeauftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschiedsbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Anbieter zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Anbieters beruht.

(2) Der Auftraggeber hat, wenn nicht anders vereinbart, rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Werbemitteln innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Vertrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt.

(3) Der Anspruch auf den Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Jahresfrist schriftlich geltend gemacht wird.

(4) Nachlass wird auch auf die gesamten Rechnungen von verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. Tochterunternehmen gewährt, sofern eine Kapitalbeteiligung von mindestens 50 Prozent gegeben ist. Der Anbieter ist berechtigt, sich diese Kapitalbeteiligung im Original nachweisen zu lassen.

  1. Gewährleistung des Anbieters

(1) Der Anbieter wird die vertraglich vereinbarten und überlassenen Werbemittel während der vereinbarten Laufzeit gemäß den getroffenen Regelungen platzieren und die betroffenen Webseiten im Rahmen von Ziffer 5 Absatz 6 verfügbar halten.

(2) Bleibt die Leistung des Anbieters hinter dem vertraglich Vereinbarten zurück, so ist der Auftraggeber zu einer angemessenen Minderung der Vergütung berechtigt, jedoch nicht, soweit die Schlechtleistung unerheblich ist.

  1. Informationspflichten des Anbieters

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, hält der Anbieter für die Dauer von 14 Tagen nach Ausführung des Werbeauftrags folgende Informationen für den Auftraggeber zum Abruf bereit:

  • die Zahl der Zugriffe auf das Werbemittel (AdImpressions und / oder AdClicks) und
  • die Ausfallzeit des Ad-Servers, soweit sie eine zusammenhängende Stunde überschreitet.
  1. Haftung

(1) Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit haftet der Anbieter nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haftet der Anbieter nur, wenn ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder einfachen Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder die leicht fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, das heißt einer Pflicht, deren Erfüllung die Erreichung des Vertragszwecks und die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), zur Last fällt. Soweit keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Gegenüber Unternehmern haftet der Anbieter nach § 2 und 3 für einfache Erfüllungsgehilfen nur, wenn wesentliche Vertragspflichten grob oder leicht fahrlässig verletzt werden. Soweit die Haftung des Anbieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(2) Klargestellt wird, dass der Anbieter nicht für Schäden haftet, welche durch Störungen an Telefonleitungen, Servern und sonstigen Einrichtungen entstehen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen.

  1. Rechte

(1) Der Auftraggeber räumt dem Anbieter sämtliche für die vertraglich vereinbarte Nutzung der Werbemittel erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz-, Marken- und Kennzeichnungsrechte und sonstigen Rechte ein, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Bearbeitung, zum öffentlichen Zugänglichmachen, zur Einstellung in eine Datenbank und Bereithalten zum Abruf, zur Entnahme und Abruf aus einer Datenbank, und zwar zeitlich und inhaltlich im für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden örtlich unbegrenzt eingeräumt und berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen der Online-Medien.

(2) Der Auftraggeber garantiert dem Anbieter, Inhaber der vorbenannten, vertragserforderlichen Nutzungsrechte zu sein und hierüber verfügungsberechtigt zu sein, sowie dass der Anbieter durch die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten keine Rechte Dritter (insbesondere gewerbliche Schutzrechte, Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte etc.) oder sonstige gesetzliche Bestimmungen verletzt. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtlichen Zulässigkeiten der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen, der zugelieferten Werbemittel sowie der auftragsgemäß verlinkten Webseiten. Er stellt den Anbieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die von diesen gegen den Anbieter im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Veröffentlichung der Werbemittel geltend gemacht werden, und wird ihn von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freistellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Anbieter nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen und über Unterlassungserklärungen oder einstweilige Verfügungen im Hinblick auf Rechte Dritter fristwahrend schriftlich zu informieren.

  1. Höhere Gewalt

Fälle höherer Gewalt, also außerordentliche Ereignisse wie Arbeitskämpfe, Unruhen, Naturkatastrophen, kriegerischen oder terroristischen Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit jedoch nicht verbunden. Die Durchführung des Auftrags wird nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den Auftraggeber zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch des Anbieters bestehen.

  1. Preisliste

(1) Es gilt die im Zeitpunkt des Abschlusses des Werbeauftrags gültige Preisliste des Anbieters. Der Anbieter hält sie online abrufbar.

(2) Der Anbieter ist jederzeit zur Änderung seiner Preisliste berechtigt. Für bereits abgeschlossene Werbeaufträge  sind Preisänderungen allerdings nur wirksam, wenn sie vom Anbieter mindestens einen Monat vor Veröffentlichung des Werbemittels angekündigt werden.

(3) Bei Änderung der Anzeigenpreise treten mangels anderer Vereinbarung die neuen Bedingungen auch für laufende Werbeaufträge sofort in Kraft. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.

(4) Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste. (5) Nachlässe werden lediglich auf die reine Medialeistung gewährt. Gestaltungskosten für Werbemittel sind von den in der Preisliste genannten Rabatten ausgenommen.

  1. Zahlungsbedingungen

(1) Die Rechnungsstellung erfolgt nach Buchungseingang, jedoch frühestens sechs Wochen vor einem vereinbarten Kampagnenstart. Der Anbieter ist berechtigt, bei zeitlich länger laufenden Schaltungen monatliche Vorschuss- oder Zwischenrechnungen zu stellen. Das Entgelt ist fällig zehn Tage ab Rechnungsdatum. Die sog. Pre-Notificationfrist nach der SEPA-Basis-Lastschrift ist auf einen Tag verkürzt.

(2) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig gestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können durch den Auftraggeber nur gegen Forderungen aus dem gleichen Auftragsverhältnis geltend gemacht werden.

(3) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen und Einziehungskosten berechnet. Der Anbieter kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen.

(4) Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen den Anbieter, auch während der Laufzeit des Vertrags das Veröffentlichen weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrags und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

  1. Kündigung

Kündigungen von Werbeaufträgen haben schriftlich zu erfolgen.

  1. Vertraulichkeit und Datenschutz, Marktforschung, Geheimhaltung

(1) Die Parteien beachten die datenschutzrechtlichen Vorgaben.

(2) Der Anbieter ist berechtigt, Werbeumsätze und vergleichbar relevante Daten des Auftraggebers auf Produktebene in angemessenem Umfang zu Marktforschungszwecken an anerkannte Marktforschungsunternehmen und / oder an Unternehmen, die sich mit der Erhebung und Auswertung solcher Informationen beschäftigen, weiterzuleiten.

(3) Die Parteien werden über sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung des Werbeauftragsbekannt werdenden betrieblichen und sonstigen geschäftlichen Informationen und Erkenntnisse der anderen Partei strikte Geheimhaltung wahren. Das gilt für alle Mitarbeiter, gegebenenfalls für den Kunden des Auftraggebers sowie für Dritte, derer sich eine Partei zur Erfüllung der aus dem Vertrag ergebenden Pflichten bedient. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags.

  1. Schlussbestimmungen

(1) Die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland – unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens.

(2) Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters.

(3) Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Anbieters. Soweit Ansprüche des Anbieters nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz.

(4) Ergänzungen und / oder Abänderungen des Werbeauftrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt gleichermaßen für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.